- Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
- Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
- Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
- Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im
Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel
bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein:
Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.
Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjeingen, der es beaufsichtigt durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:
- Die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.
- Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,
- Anwohner durch Rauch belästigt werden
- Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).
Achtung
Die Feuerwehr empfiehlt mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden mit weicher Bedachung (Schilf- und Reetdächer) und zu Gebäuden, die aus überwiegend brennbaren Baustoffen (z.B. Holzhäuser) einzuhalten.